Im Betrvg ist die Betriebsrat Wahl gesetzlich geregelt, das heißt, alle Mitarbeiter über 18 Jahre sind wahlberechtigt. Mitarbeiter aus Zeitarbeitsfirmen müssen mindestens 3 Monate im Betrieb sein. Bei der Betriebsrat Wahl können nur Mitarbeiter gewählt werden, die länger als 6 Monate dem Betrieb zu gehören.
Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der höhe der Mitarbeiter. Ebenfalls im Betrvg geregelt ist die 4 – jährige Amtszeit. Es gibt aber auch einige Gründe, um Betriebsrat Wahlen vorab der 4 – jährigen Amtszeit vorzuziehen. Die Betriebsrat Wahl muß in geheimer und unmittelbarer Wahl erfolgen. Bei Ausscheiden rückt ein Ersatzmitglied nach, daß vorher bestimmt wurde.
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